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U 2012 37

Aufenthaltsbewilligung

Graubünden · 2012-08-22 · Deutsch GR
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Aufenthaltsbewilligung | Fremdenpolizei

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 …, geboren 1960, von …, reiste im Frühjahr 1991 im Rahmen des Familiennachzuges zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt am 30. April 1991 eine Jahresaufenthaltsbewilligung, im Juli 2001 die Niederlassungsbewilligung. Am 20. Februar 2009 meldeten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann per 31. März 2009 definitiv ins Ausland ab (Rückkehr nach …). Dadurch erlosch die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin.

E. 2 Am 15. Februar 2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung, da sie gemerkt habe, dass die Schweiz und nicht … ihre Heimat sei. Sie könne bei ihrem bisherigen Arbeitgeber (Alterssiedlung …) arbeiten und in … eine Wohnung beziehen. Mit Schreiben vom 15. März 2011 teilte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Niederlassungsbewilligung erloschen sei und daher eine Bewilligung nicht mehr erteilt werden könne.

E. 3 a) Am 31. März 2011 stellte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE ein neues Gesuch beim APZ. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) teilte dem APZ in der Folge mit, dass arbeitsmarktlich keine Einwände gegen die Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin in der Alterssiedlung … bestünden. Ergänzend teilte die Beschwerdeführerin dem APZ am 14. Juli 2011 mit, dass

sie immer noch verheiratet sei, der Ehemann aber nicht beabsichtige, in die Schweiz zurückzukehren. Unter der Woche könne sie bei Verwandten in … wohnen und am Wochenende bei ihrem Sohn und seiner Familie in … b) Mit Verfügung vom 14. September 2011 lehnte das APZ das Gesuch um erleichterte Wiederzulassung bzw. zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die Niederlassungsbewilligung sei erloschen und eine Reaktivierung sei nicht möglich. Zwar sehe Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG grundsätzlich vor, dass von den Zulassungsvoraussetzungen der Art. 18 bis 29 AuG abgewichen werden könne, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern. Art. 49 Abs. 1 VZAE lege die Voraussetzungen dafür fest. Personen, die freiwillig nach persönlicher Abmeldung als Rückkehrer ins Heimatland ausgereist seien, seien aber von der erleichterten Wiederzulassung nicht erfasst. Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihrem Ehemann freiwillig ausgereist und sie habe in … ein gutes soziales Umfeld, eine Wohnung und ihren Ehemann. Eine Härtefallzulassung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG falle ebenfalls ausser Betracht, da keine schwerwiegenden Gründe für die Rückkehr in die Schweiz vorlägen. Die geltend gemachten psychischen Probleme könne sie auch in … behandeln lassen und schliesslich könne sie sich alle sechs Monate jeweils für drei Monate visumsfrei in der Schweiz aufhalten.

E. 4 a) Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2011 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG). Es sei nicht ersichtlich, dass Personen, die freiwillig nach persönlicher Abmeldung als Rückkehrer in die Heimat ausgereist seien, nicht mehr von der erleichterten Wiedererteilung profitieren könnten. Zwar handle es sich bei Art. 30 AuG um eine Kann-Vorschrift. Trotzdem besitze die Beschwerdeführerin einen Quasi-Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das APZ habe auch keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen.

b) Am 27. März 2012 wies das DJSG die Beschwerde ab. Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG sehe zwar die Möglichkeit vor, von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen, um eine Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gewesen seien, zu erleichtern. Bei Art. 30 Abs. 1 AuG handle es sich aber um eine Kann-Vorschrift. Die Anwendung dieser Bestimmung liege somit im freien Ermessen der Behörden, wobei sie bei der Ausübung dieses Ermessens an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, der Willkürfreiheit und der Verhältnismässigkeit gebunden sei. Ein Rechtsanspruch auf erleichterte Wiederzulassung bestehe aber nicht. Bei einer Wiederzulassung eines Ausländers müsse der vorausgehende Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert haben und die maximal zwei Jahre zurückliegende Ausreise müsse gemäss Art. 49 Abs. 1 VZAE freiwillig erfolgt sein. Auch wenn Art. 49 VZAE nicht explizit einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall voraussetze, sei dem Bericht zum Vernehmlassungsentwurf der VZAE zu Art. 49 zu entnehmen, dass die neue Regelung weitgehend der Praxis des Bundesamtes für Migration in diesen Fällen (schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 13 lit. f der damaligen BVO) entspreche (Felix Klaus, in Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 17.161, S. 868). Das Bundesgericht habe denn auch festgehalten, dass Art. 13 lit. f BVO restriktiv auszulegen sei. Die betroffene Person müsse sich in einer persönlichen Notlage befinden, und ihre Lebens- und Daseinsberechtigungen müssten gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Staatsangehöriger, namentlich verglichen mit Landsleuten in grundsätzlich ähnlicher Ausgangslage, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein. So würden beispielsweise Krankheit und Invalidität an sich nicht ausreichen, um die Lage der betroffenen Person als Härtefall einzustufen (Andreas Good/Titus Bosshard, in Handkommentar Martina Catroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnher (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, N 8 ff. zu Art. 30, S. 228 f.). Der Gesetzgeber habe auch im Rahmen der erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs.

1 lit. k AuG bewusst nur solche Fälle zugelassen, die persönliche Härtefälle begründeten und eine Rückkehr in die CH als notwendig erscheinen liessen. Die Voraussetzungen zu einer Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern müssten gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 VZAE kumulativ erfüllt sein. Es sei daher vorweg zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE berufen könne, bevor in einem zweiten Schritt zu prüfen sei, ob eine allfällige Verweigerung der Wiederzulassung trotz der möglichen Berufung auf Art. 49 VZAE vor Art. 96 AuG standhalten würde. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 lit. a und b, da sie sich 18 Jahre in der Schweiz aufgehalten habe und weil sie das Gesuch um Erteilung einer Ausländerbewilligung vor Ablauf der zweijährigen Frist seit der freiwilligen Ausreise gestellt habe. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe aber, wie erwähnt, nicht. Es sei nun auf Grund der Vorgeschichte und im Hinblick auf Art. 96 Abs. 1 AuG nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 30 Abs.1 lit. k AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden solle. Bei der Ausreise sei die Beschwerdeführerin in der Abmelde-Erklärung klar auf das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und auf die Möglichkeit hingewiesen worden, Antrag zu stellen für eine Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung. Sie habe davon keinen Gebrauch gemacht und sich die Pensionskassengelder auszahlen lassen. Sie sei sich daher der Konsequenzen der Abmeldung ins Ausland bewusst gewesen. Heute begründe sie ihr Gesuch um Wiederzulassung damit, dass sie sich in … nicht mehr zurechtfinde und dass ihre intensive Verwurzelung in der Schweiz überwiege. Zudem fehle ihr gesundheitsbedingt die Flexibilität, ihren Lebensmittelpunkt nach … zu verlegen. Sie habe mit psychischen Beschwerden zu kämpfen, weshalb eine Rückkehr an den Arbeitsplatz in der Schweiz wünschenswert wäre. Diese Gründe stellten nun aber keinen Härtefall dar, welche eine Wiederzulassung in die Schweiz rechtfertigten. Die Beschwerdeführerin lebe bereits fast zwei Jahre wieder in …, was zeige, dass ihr ein Aufenthalt in … möglich sei. Dr. med. ... habe zwar am 28. September 2011 bei der Beschwerdeführerin eine schwere

depressive Verstimmung festgestellt. Es sei aber nicht ersichtlich, dass eine Behandlung derselben nur in der Schweiz möglich sei. Das werde auch nicht geltend gemacht. Die Verweigerung der Wiederzulassung sei verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin könne ihre Verwandten in der Schweiz ohne weiteres besuchen (pro sechs Monate visumsfrei jeweils für drei Monate).

E. 5 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. April 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung der Departementsverfügung vom 27. März 2012 und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden. Es sei der Wunsch des Ehemannes gewesen, nach … zurückzukehren. Sie habe sich mit Kräften bemüht, sich in … zu integrieren. Es sei ihr aber nicht gelungen. Die Vorinstanz anerkenne zwar, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG i.V.m. Art. 49 VZAE erfülle, sie stelle sich aber auf den Standpunkt, dass zusätzlich ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegen müsse (im Sinne der früheren Regelung von Art. 13 lit. f BVO). Der Härtefall sei aber in Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG geregelt und stehe in keinem Zusammenhang mit Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG, der hier zur Anwendung gelange. Weder aus dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG und von Art. 49 VZAE noch aus den Materialien sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Wiederzulassung zusätzlich von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall abhängig habe machen wollen. Wenn tatsächlich als weitere Voraussetzung das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles verlangt würde, würde der Wille des Gesetzgebers missachtet und der Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG verkäme zum toten Buchstaben. Es könne auch nicht sein und entspreche sicherlich nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass der Ausländer, der sich auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG berufe, strengere Voraussetzungen erfüllen müsse und somit schlechter gestellt sei als derjenige, der überhaupt keinen langjährigen, gefestigten Voraufenthalt habe und sein Gesuch direkt aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG herleite. Der Verordnungsgeber habe mit den abschliessend formulierten Voraussetzungen und den starren Fristen in Art. 49 Abs. 1 VZAE den Anwendungsbereich bereits restriktiv festgelegt. Das APZ habe die

Beschwerdeführerin am 17. Juni 2011 aufgefordert, verschiedene Unterlagen nachzureichen und Fragen zu beantworten. Nie sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die Beurteilung des Gesuches vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles abhänge. Es hätte einem elementaren Fairnessgebot entsprochen, die Beschwerdeführerin rechtzeitig über allfällige Bewilligungshindernisse aufzuklären anstatt von ihr Informationen zu beschaffen, die für den Entscheid gar nicht massgebend gewesen seien. Durch dieses widersprüchliche Verhalten habe die Behörde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Die konkreten Gründe für die Rückkehr in die Schweiz sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über ein gefestigtes, soziales Umfeld mit vielen Freunden und nächsten Verwandten verfüge, sei nicht in Betracht gezogen worden, ebenso wenig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über eine sichere Arbeitsstelle verfüge, keine Schulden habe, ihre Pensionskassengelder nicht angetastet habe und diese sogleich wieder einzahlen würde und dass gemäss KIGA keine arbeitsmarktlichen Einwände gegen die Arbeitsaufnahme bestünden. Es werde nicht bestritten, dass es sich bei Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG um eine „Kann-Vorschrift“ handle. Wenn jedoch eine solche „Kann-Vorschrift“ durch eine Verordnung konkretisiert und bestimmte Voraussetzungen geschaffen würden, werde dadurch der Ermessensspielraum der rechtsanwendenden Behörde eingeschränkt. Erfülle eine Person daher die Voraussetzungen der konkretisierenden Verordnungsbestimmung vollumfänglich, stehe ihr gewissermassen ein Quasi-Rechtsanspruch zu, den die Behörde nur aufgrund erheblicher entgegenstehender Gründe abweisen dürfe (BGE 120 V 214 E. 4. B). Die Vorinstanz habe vorliegend keine solchen entgegenstehenden Gründe dargetan. Nur einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall als persönliches Interesse anzuerkennen und diesen als nicht gegeben zu erachten, stelle eine Ermessensunterschreitung dar. Dieses zusätzliche Kriterium sei willkürlich, widersprüchlich und vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin während 18 Jahren in der Schweiz aufgehalten habe, sehr gut Deutsch spreche, ihren finanziellen Verpflichtungen stets nachgekommen

sei, über ca. Fr. 40‘000.-- Vermögen verfüge, sich ständig um ihr Fortkommen bemüht habe, nie Anlass zu Klagen gegeben habe, ihre Pensionskassengelder von rund Fr. 150‘000.-- nicht angerührt habe, eine Arbeitsstelle auf sicher habe, einen Mietvertrag vorgelegt habe und das KIGA mitgeteilt habe, dass arbeitsmarktlich keine Einwände gegen die Arbeitsaufnahme in der Alterssiedlung … bestünden. Die Schweiz sei ihre Heimat, sie pflege eine intensive Beziehung zu Land und Leuten, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich hier. In der Schweiz wohnten neben diversen Freunden und Bekannten auch ihr Sohn … mit Ehefrau und Kindern.

E. 6 In der Vernehmlassung vom 15. Mai 2012 beantragte das DJSG die Abweisung der Beschwerde. Dem Vernehmlassungsentwurf zu Art. 49 VZAE sei klar zu entnehmen, dass diese Regelung weitgebend der Praxis des Bundesamtes für Migration in diesen Fällen entspreche (gestützt auf Art. 13 lit. f BVO, schwerwiegender persönlicher Härtefall). Der Wille des Gesetzgebers sei damit klar. Die Argumentation betreffend die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben mute etwas seltsam an, zumal bereits das APZ das Gesuch wegen Fehlens eines persönlichen Härtefalles abgewiesen habe. Wenn die Beschwerdeführerin heute geltend mache, es habe sich die Frage eines Härtefalles gar nicht gestellt, so sei auf ihre Begründung des Gesuches vom 31. März 2011 hingewiesen, in welchem gerade auf einen Härtefall hingewiesen worden sei. Es treffe zwar zu, dass Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ebenfalls einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall voraussetze. Diese Bestimmung gelte aber für diejenigen Ausländerinnen und Ausländer, die sich bereits in der Schweiz aufhielten und das Land verlassen müssten. Hier gehe es genau um den umgekehrten Fall, die Beschwerdeführerin möchte nach ihrem Auslandaufenthalt wieder eine Aufenthaltsbewilligung. Insofern unterschieden sich die beiden Regelungen von Art. 30 lit. b und lit. k AuG, was auch Sinn mache. Wenn bereits für die in Schweiz ansässigen Ausländerinnen und Ausländer das Erfordernis eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles für einen weiteren Verbleib in der Schweiz gelte, sei nicht ersichtlich, weshalb dieses Erfordernis nicht auch für den umgekehrten Fall gelten solle, ansonsten

ja diejenigen Ausländer, die sich bereits in der Schweiz aufhielten und diese verlassen müssten, benachteiligt würden. Es müsse noch einmal klar festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin selbst dann keinen Anspruch auf Wiederzulassung geltend machen könne, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE erfülle. Die Anwendung der Bestimmung liege im freien Ermessen der Behörde und es bestehe keine Pflicht, dieses Ermessen grosszügig zu handhaben. Ausgehend vom Zweck von Art. 49 VZAE, welcher gemäss Vernehmlassungsentwurf das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles eindeutig voraussetze, habe das DJSG unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände das Fehlen eines persönlichen Härtefalles verneint und damit sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und keinesfalls willkürlich gehandelt.

E. 7 Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2012 gehen keine entscheidrelevanten neuen Ausführungen hervor. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 27. März 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht wiedererteilt wurde.

2. a) Die Zulassungsvoraussetzungen sind in den Art. 18 bis 29 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) geregelt. Davon kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG abgewichen werden, um die

Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Gemäss Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn gemäss lit. a ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur (Art. 34 Abs. 5 AuG) war und gemäss lit. b ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Die Parteien sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen erfüllt. Sie war früher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und ihr früherer Aufenthalt betrug 18 Jahre. Ebenfalls fand die Ausreise freiwillig statt und sie lag nicht länger als zwei Jahre zurück. b) Die Parteien sind sich grundsätzlich auch darin einig, dass es sich bei Art. 30. Abs. 1 lit. k AuG um eine „Kann-Vorschrift“ handelt, so dass auch beim Vorliegen der zitierten Voraussetzungen kein Rechtsanspruch auf Wiederzulassung besteht. Bei diesem Entscheid steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Wiederzulassung nur auf Grund erheblicher entgegenstehender Gründe verweigert werden dürfe und spricht von einem „Quasi-Rechtsanspruch“. Die Vorinstanz hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers zudem die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles vorliegen müssten. Dies begründet sie mit folgender Bemerkung im Vernehmlassungsbericht zu Art. 49 VZAE: „Diese neue Regelung entspricht weitgehend der Praxis des Bundesamtes für Migration (BFM) in diesen Fällen

(gestützt auf Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO; SR 823.21]; schwerwiegender persönlicher Härtefall)“. Wieweit aus dieser Bemerkung im Vernehmlassungsbericht der Grundsatz abgeleitet werden kann, dass die Wiederzulassung nur unter der zusätzlichen Voraussetzung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles bewilligt werden kann, erscheint zumindest zweifelhaft. Der zitierte Satz beschränkt sich auf den Hinweis, dass die in Art. 49 VZAE genannten Voraussetzungen weitgehend der bisherigen Praxis des BFM in diesen Fällen entsprächen, und zwar eben nur weitgehend und nicht uneingeschränkt. Die Frage, ob die Vorinstanz berechtigt war, den Nachweis für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu verlangen, kann indessen offen gelassen werden. c) Der schwerwiegende persönliche Härtefall war bereits in Art. 13 lit. f BVO geregelt und ist es heute auch in Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Dabei sind insbesondere die Beurteilungskriterien von Art. 31 VZAE zu beachten. Zum Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalles hat sich eine Rechtsprechung entwickelt, welche unter anderem in BGE 124 II 110 wie folgt zusammengefasst ist: „Ein Aufenthalt von zumindest zehn Jahren führt grundsätzlich zur Gewährung einer Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen, vorausgesetzt dass sich der Ausländer tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich allgemein gut integriert ist.“ In der Lehre führen Andrea Good/Titus Bosshard (a.a.O., N 12 zu Art. 30, S.

229) folgendes aus: „Die in Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE aufgeführte Dauer der Anwesenheit in der Schweiz begründet per se keinen Härtefall. Ab einer Anwesenheitsdauer von über zehn Jahren wird jedoch angenommen, dass die Beziehungen zur Schweiz derart eng sind, dass die Härte darin liegt, dass sie nicht mehr gelebt werden können. Ab diesem Zeitpunkt wird ein Härtefall angenommen. Voraussetzung hierfür ist ein tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit sowie eine gute soziale und berufliche Integration. Vor Ablauf

der 10-Jahre Frist kann die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz die Anforderungen an die Dringlichkeit nicht verringern.“ d) Anhand dieser von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zeigt sich, dass vorliegend die strengen Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin war nicht nur die geforderten zehn Jahre in der Schweiz, sondern sogar 18 Jahre. Ein negatives Verhalten der Beschwerdeführerin lässt sich aus den Akten nicht erkennen. Ihre Darlegungen blieben von der Vorinstanz unbestritten. Sie befindet sich in finanziell einwandfreien Verhältnissen und hat keine Schulden. Ihre ausbezahlten Pensionskassengelder sind nach wie vor vorhanden und sie beabsichtigt sie wieder einzuzahlen. Sie war in der Schweiz sozial und beruflich gut integriert. Nach der Wiedereinreise würde sie über eine sichere Arbeitsstelle bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verfügen, sofern ihr die Aufenthaltsbewilligung erteilt würde. Gemäss KIGA bestehen keine arbeitsmarktlichen Einwände gegen die Arbeitsaufnahme. Zudem spricht die Beschwerdeführerin gut deutsch, legte eine Mietbestätigung vor und hat ein gutes Beziehungsnetz in der Schweiz. e) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE erfüllt sind und ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gegeben ist. Folglich wurde die Bewilligung zu Unrecht nicht wiedererteilt. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungspflege (VRG; BR 370.100) zulasten des Beschwerdegegners. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Kanton Graubünden hat daher die Beschwerdeführerin für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen aussergerichtlich zu entschädigen.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. März 2012 aufgehoben und das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden angewiesen, der Beschwerdeführerin die verlangte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 364.-- zusammen Fr. 1‘864.-- gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Der Kanton Graubünden (DJSG) entschädigt die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 3‘626.35 (inkl. MWST).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

U 12 37

1. Kammer URTEIL vom 22. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufenthaltsbewilligung 1. …, geboren 1960, von …, reiste im Frühjahr 1991 im Rahmen des Familiennachzuges zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt am 30. April 1991 eine Jahresaufenthaltsbewilligung, im Juli 2001 die Niederlassungsbewilligung. Am 20. Februar 2009 meldeten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann per 31. März 2009 definitiv ins Ausland ab (Rückkehr nach …). Dadurch erlosch die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin. 2. Am 15. Februar 2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung, da sie gemerkt habe, dass die Schweiz und nicht … ihre Heimat sei. Sie könne bei ihrem bisherigen Arbeitgeber (Alterssiedlung …) arbeiten und in … eine Wohnung beziehen. Mit Schreiben vom 15. März 2011 teilte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Niederlassungsbewilligung erloschen sei und daher eine Bewilligung nicht mehr erteilt werden könne.

3. a) Am 31. März 2011 stellte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE ein neues Gesuch beim APZ. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) teilte dem APZ in der Folge mit, dass arbeitsmarktlich keine Einwände gegen die Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin in der Alterssiedlung … bestünden. Ergänzend teilte die Beschwerdeführerin dem APZ am 14. Juli 2011 mit, dass

sie immer noch verheiratet sei, der Ehemann aber nicht beabsichtige, in die Schweiz zurückzukehren. Unter der Woche könne sie bei Verwandten in … wohnen und am Wochenende bei ihrem Sohn und seiner Familie in … b) Mit Verfügung vom 14. September 2011 lehnte das APZ das Gesuch um erleichterte Wiederzulassung bzw. zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die Niederlassungsbewilligung sei erloschen und eine Reaktivierung sei nicht möglich. Zwar sehe Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG grundsätzlich vor, dass von den Zulassungsvoraussetzungen der Art. 18 bis 29 AuG abgewichen werden könne, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern. Art. 49 Abs. 1 VZAE lege die Voraussetzungen dafür fest. Personen, die freiwillig nach persönlicher Abmeldung als Rückkehrer ins Heimatland ausgereist seien, seien aber von der erleichterten Wiederzulassung nicht erfasst. Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihrem Ehemann freiwillig ausgereist und sie habe in … ein gutes soziales Umfeld, eine Wohnung und ihren Ehemann. Eine Härtefallzulassung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG falle ebenfalls ausser Betracht, da keine schwerwiegenden Gründe für die Rückkehr in die Schweiz vorlägen. Die geltend gemachten psychischen Probleme könne sie auch in … behandeln lassen und schliesslich könne sie sich alle sechs Monate jeweils für drei Monate visumsfrei in der Schweiz aufhalten.

4. a) Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2011 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG). Es sei nicht ersichtlich, dass Personen, die freiwillig nach persönlicher Abmeldung als Rückkehrer in die Heimat ausgereist seien, nicht mehr von der erleichterten Wiedererteilung profitieren könnten. Zwar handle es sich bei Art. 30 AuG um eine Kann-Vorschrift. Trotzdem besitze die Beschwerdeführerin einen Quasi-Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das APZ habe auch keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen.

b) Am 27. März 2012 wies das DJSG die Beschwerde ab. Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG sehe zwar die Möglichkeit vor, von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen, um eine Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gewesen seien, zu erleichtern. Bei Art. 30 Abs. 1 AuG handle es sich aber um eine Kann-Vorschrift. Die Anwendung dieser Bestimmung liege somit im freien Ermessen der Behörden, wobei sie bei der Ausübung dieses Ermessens an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, der Willkürfreiheit und der Verhältnismässigkeit gebunden sei. Ein Rechtsanspruch auf erleichterte Wiederzulassung bestehe aber nicht. Bei einer Wiederzulassung eines Ausländers müsse der vorausgehende Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert haben und die maximal zwei Jahre zurückliegende Ausreise müsse gemäss Art. 49 Abs. 1 VZAE freiwillig erfolgt sein. Auch wenn Art. 49 VZAE nicht explizit einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall voraussetze, sei dem Bericht zum Vernehmlassungsentwurf der VZAE zu Art. 49 zu entnehmen, dass die neue Regelung weitgehend der Praxis des Bundesamtes für Migration in diesen Fällen (schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 13 lit. f der damaligen BVO) entspreche (Felix Klaus, in Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 17.161, S. 868). Das Bundesgericht habe denn auch festgehalten, dass Art. 13 lit. f BVO restriktiv auszulegen sei. Die betroffene Person müsse sich in einer persönlichen Notlage befinden, und ihre Lebens- und Daseinsberechtigungen müssten gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Staatsangehöriger, namentlich verglichen mit Landsleuten in grundsätzlich ähnlicher Ausgangslage, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein. So würden beispielsweise Krankheit und Invalidität an sich nicht ausreichen, um die Lage der betroffenen Person als Härtefall einzustufen (Andreas Good/Titus Bosshard, in Handkommentar Martina Catroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnher (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, N 8 ff. zu Art. 30, S. 228 f.). Der Gesetzgeber habe auch im Rahmen der erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs.

1 lit. k AuG bewusst nur solche Fälle zugelassen, die persönliche Härtefälle begründeten und eine Rückkehr in die CH als notwendig erscheinen liessen. Die Voraussetzungen zu einer Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern müssten gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 VZAE kumulativ erfüllt sein. Es sei daher vorweg zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf die Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE berufen könne, bevor in einem zweiten Schritt zu prüfen sei, ob eine allfällige Verweigerung der Wiederzulassung trotz der möglichen Berufung auf Art. 49 VZAE vor Art. 96 AuG standhalten würde. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 lit. a und b, da sie sich 18 Jahre in der Schweiz aufgehalten habe und weil sie das Gesuch um Erteilung einer Ausländerbewilligung vor Ablauf der zweijährigen Frist seit der freiwilligen Ausreise gestellt habe. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe aber, wie erwähnt, nicht. Es sei nun auf Grund der Vorgeschichte und im Hinblick auf Art. 96 Abs. 1 AuG nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 30 Abs.1 lit. k AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden solle. Bei der Ausreise sei die Beschwerdeführerin in der Abmelde-Erklärung klar auf das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und auf die Möglichkeit hingewiesen worden, Antrag zu stellen für eine Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung. Sie habe davon keinen Gebrauch gemacht und sich die Pensionskassengelder auszahlen lassen. Sie sei sich daher der Konsequenzen der Abmeldung ins Ausland bewusst gewesen. Heute begründe sie ihr Gesuch um Wiederzulassung damit, dass sie sich in … nicht mehr zurechtfinde und dass ihre intensive Verwurzelung in der Schweiz überwiege. Zudem fehle ihr gesundheitsbedingt die Flexibilität, ihren Lebensmittelpunkt nach … zu verlegen. Sie habe mit psychischen Beschwerden zu kämpfen, weshalb eine Rückkehr an den Arbeitsplatz in der Schweiz wünschenswert wäre. Diese Gründe stellten nun aber keinen Härtefall dar, welche eine Wiederzulassung in die Schweiz rechtfertigten. Die Beschwerdeführerin lebe bereits fast zwei Jahre wieder in …, was zeige, dass ihr ein Aufenthalt in … möglich sei. Dr. med. ... habe zwar am 28. September 2011 bei der Beschwerdeführerin eine schwere

depressive Verstimmung festgestellt. Es sei aber nicht ersichtlich, dass eine Behandlung derselben nur in der Schweiz möglich sei. Das werde auch nicht geltend gemacht. Die Verweigerung der Wiederzulassung sei verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin könne ihre Verwandten in der Schweiz ohne weiteres besuchen (pro sechs Monate visumsfrei jeweils für drei Monate). 5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. April 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung der Departementsverfügung vom 27. März 2012 und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden. Es sei der Wunsch des Ehemannes gewesen, nach … zurückzukehren. Sie habe sich mit Kräften bemüht, sich in … zu integrieren. Es sei ihr aber nicht gelungen. Die Vorinstanz anerkenne zwar, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG i.V.m. Art. 49 VZAE erfülle, sie stelle sich aber auf den Standpunkt, dass zusätzlich ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegen müsse (im Sinne der früheren Regelung von Art. 13 lit. f BVO). Der Härtefall sei aber in Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG geregelt und stehe in keinem Zusammenhang mit Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG, der hier zur Anwendung gelange. Weder aus dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG und von Art. 49 VZAE noch aus den Materialien sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Wiederzulassung zusätzlich von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall abhängig habe machen wollen. Wenn tatsächlich als weitere Voraussetzung das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles verlangt würde, würde der Wille des Gesetzgebers missachtet und der Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG verkäme zum toten Buchstaben. Es könne auch nicht sein und entspreche sicherlich nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass der Ausländer, der sich auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG berufe, strengere Voraussetzungen erfüllen müsse und somit schlechter gestellt sei als derjenige, der überhaupt keinen langjährigen, gefestigten Voraufenthalt habe und sein Gesuch direkt aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG herleite. Der Verordnungsgeber habe mit den abschliessend formulierten Voraussetzungen und den starren Fristen in Art. 49 Abs. 1 VZAE den Anwendungsbereich bereits restriktiv festgelegt. Das APZ habe die

Beschwerdeführerin am 17. Juni 2011 aufgefordert, verschiedene Unterlagen nachzureichen und Fragen zu beantworten. Nie sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die Beurteilung des Gesuches vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles abhänge. Es hätte einem elementaren Fairnessgebot entsprochen, die Beschwerdeführerin rechtzeitig über allfällige Bewilligungshindernisse aufzuklären anstatt von ihr Informationen zu beschaffen, die für den Entscheid gar nicht massgebend gewesen seien. Durch dieses widersprüchliche Verhalten habe die Behörde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Die konkreten Gründe für die Rückkehr in die Schweiz sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über ein gefestigtes, soziales Umfeld mit vielen Freunden und nächsten Verwandten verfüge, sei nicht in Betracht gezogen worden, ebenso wenig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über eine sichere Arbeitsstelle verfüge, keine Schulden habe, ihre Pensionskassengelder nicht angetastet habe und diese sogleich wieder einzahlen würde und dass gemäss KIGA keine arbeitsmarktlichen Einwände gegen die Arbeitsaufnahme bestünden. Es werde nicht bestritten, dass es sich bei Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG um eine „Kann-Vorschrift“ handle. Wenn jedoch eine solche „Kann-Vorschrift“ durch eine Verordnung konkretisiert und bestimmte Voraussetzungen geschaffen würden, werde dadurch der Ermessensspielraum der rechtsanwendenden Behörde eingeschränkt. Erfülle eine Person daher die Voraussetzungen der konkretisierenden Verordnungsbestimmung vollumfänglich, stehe ihr gewissermassen ein Quasi-Rechtsanspruch zu, den die Behörde nur aufgrund erheblicher entgegenstehender Gründe abweisen dürfe (BGE 120 V 214 E. 4. B). Die Vorinstanz habe vorliegend keine solchen entgegenstehenden Gründe dargetan. Nur einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall als persönliches Interesse anzuerkennen und diesen als nicht gegeben zu erachten, stelle eine Ermessensunterschreitung dar. Dieses zusätzliche Kriterium sei willkürlich, widersprüchlich und vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin während 18 Jahren in der Schweiz aufgehalten habe, sehr gut Deutsch spreche, ihren finanziellen Verpflichtungen stets nachgekommen

sei, über ca. Fr. 40‘000.-- Vermögen verfüge, sich ständig um ihr Fortkommen bemüht habe, nie Anlass zu Klagen gegeben habe, ihre Pensionskassengelder von rund Fr. 150‘000.-- nicht angerührt habe, eine Arbeitsstelle auf sicher habe, einen Mietvertrag vorgelegt habe und das KIGA mitgeteilt habe, dass arbeitsmarktlich keine Einwände gegen die Arbeitsaufnahme in der Alterssiedlung … bestünden. Die Schweiz sei ihre Heimat, sie pflege eine intensive Beziehung zu Land und Leuten, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich hier. In der Schweiz wohnten neben diversen Freunden und Bekannten auch ihr Sohn … mit Ehefrau und Kindern. 6. In der Vernehmlassung vom 15. Mai 2012 beantragte das DJSG die Abweisung der Beschwerde. Dem Vernehmlassungsentwurf zu Art. 49 VZAE sei klar zu entnehmen, dass diese Regelung weitgebend der Praxis des Bundesamtes für Migration in diesen Fällen entspreche (gestützt auf Art. 13 lit. f BVO, schwerwiegender persönlicher Härtefall). Der Wille des Gesetzgebers sei damit klar. Die Argumentation betreffend die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben mute etwas seltsam an, zumal bereits das APZ das Gesuch wegen Fehlens eines persönlichen Härtefalles abgewiesen habe. Wenn die Beschwerdeführerin heute geltend mache, es habe sich die Frage eines Härtefalles gar nicht gestellt, so sei auf ihre Begründung des Gesuches vom 31. März 2011 hingewiesen, in welchem gerade auf einen Härtefall hingewiesen worden sei. Es treffe zwar zu, dass Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ebenfalls einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall voraussetze. Diese Bestimmung gelte aber für diejenigen Ausländerinnen und Ausländer, die sich bereits in der Schweiz aufhielten und das Land verlassen müssten. Hier gehe es genau um den umgekehrten Fall, die Beschwerdeführerin möchte nach ihrem Auslandaufenthalt wieder eine Aufenthaltsbewilligung. Insofern unterschieden sich die beiden Regelungen von Art. 30 lit. b und lit. k AuG, was auch Sinn mache. Wenn bereits für die in Schweiz ansässigen Ausländerinnen und Ausländer das Erfordernis eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles für einen weiteren Verbleib in der Schweiz gelte, sei nicht ersichtlich, weshalb dieses Erfordernis nicht auch für den umgekehrten Fall gelten solle, ansonsten

ja diejenigen Ausländer, die sich bereits in der Schweiz aufhielten und diese verlassen müssten, benachteiligt würden. Es müsse noch einmal klar festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin selbst dann keinen Anspruch auf Wiederzulassung geltend machen könne, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE erfülle. Die Anwendung der Bestimmung liege im freien Ermessen der Behörde und es bestehe keine Pflicht, dieses Ermessen grosszügig zu handhaben. Ausgehend vom Zweck von Art. 49 VZAE, welcher gemäss Vernehmlassungsentwurf das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles eindeutig voraussetze, habe das DJSG unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände das Fehlen eines persönlichen Härtefalles verneint und damit sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und keinesfalls willkürlich gehandelt. 7. Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2012 gehen keine entscheidrelevanten neuen Ausführungen hervor. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 27. März 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht wiedererteilt wurde.

2. a) Die Zulassungsvoraussetzungen sind in den Art. 18 bis 29 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) geregelt. Davon kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG abgewichen werden, um die

Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Gemäss Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn gemäss lit. a ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur (Art. 34 Abs. 5 AuG) war und gemäss lit. b ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Die Parteien sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen erfüllt. Sie war früher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und ihr früherer Aufenthalt betrug 18 Jahre. Ebenfalls fand die Ausreise freiwillig statt und sie lag nicht länger als zwei Jahre zurück. b) Die Parteien sind sich grundsätzlich auch darin einig, dass es sich bei Art. 30. Abs. 1 lit. k AuG um eine „Kann-Vorschrift“ handelt, so dass auch beim Vorliegen der zitierten Voraussetzungen kein Rechtsanspruch auf Wiederzulassung besteht. Bei diesem Entscheid steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Wiederzulassung nur auf Grund erheblicher entgegenstehender Gründe verweigert werden dürfe und spricht von einem „Quasi-Rechtsanspruch“. Die Vorinstanz hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers zudem die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles vorliegen müssten. Dies begründet sie mit folgender Bemerkung im Vernehmlassungsbericht zu Art. 49 VZAE: „Diese neue Regelung entspricht weitgehend der Praxis des Bundesamtes für Migration (BFM) in diesen Fällen

(gestützt auf Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO; SR 823.21]; schwerwiegender persönlicher Härtefall)“. Wieweit aus dieser Bemerkung im Vernehmlassungsbericht der Grundsatz abgeleitet werden kann, dass die Wiederzulassung nur unter der zusätzlichen Voraussetzung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles bewilligt werden kann, erscheint zumindest zweifelhaft. Der zitierte Satz beschränkt sich auf den Hinweis, dass die in Art. 49 VZAE genannten Voraussetzungen weitgehend der bisherigen Praxis des BFM in diesen Fällen entsprächen, und zwar eben nur weitgehend und nicht uneingeschränkt. Die Frage, ob die Vorinstanz berechtigt war, den Nachweis für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu verlangen, kann indessen offen gelassen werden. c) Der schwerwiegende persönliche Härtefall war bereits in Art. 13 lit. f BVO geregelt und ist es heute auch in Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG. Dabei sind insbesondere die Beurteilungskriterien von Art. 31 VZAE zu beachten. Zum Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalles hat sich eine Rechtsprechung entwickelt, welche unter anderem in BGE 124 II 110 wie folgt zusammengefasst ist: „Ein Aufenthalt von zumindest zehn Jahren führt grundsätzlich zur Gewährung einer Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen, vorausgesetzt dass sich der Ausländer tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich allgemein gut integriert ist.“ In der Lehre führen Andrea Good/Titus Bosshard (a.a.O., N 12 zu Art. 30, S.

229) folgendes aus: „Die in Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE aufgeführte Dauer der Anwesenheit in der Schweiz begründet per se keinen Härtefall. Ab einer Anwesenheitsdauer von über zehn Jahren wird jedoch angenommen, dass die Beziehungen zur Schweiz derart eng sind, dass die Härte darin liegt, dass sie nicht mehr gelebt werden können. Ab diesem Zeitpunkt wird ein Härtefall angenommen. Voraussetzung hierfür ist ein tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit sowie eine gute soziale und berufliche Integration. Vor Ablauf

der 10-Jahre Frist kann die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz die Anforderungen an die Dringlichkeit nicht verringern.“ d) Anhand dieser von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zeigt sich, dass vorliegend die strengen Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin war nicht nur die geforderten zehn Jahre in der Schweiz, sondern sogar 18 Jahre. Ein negatives Verhalten der Beschwerdeführerin lässt sich aus den Akten nicht erkennen. Ihre Darlegungen blieben von der Vorinstanz unbestritten. Sie befindet sich in finanziell einwandfreien Verhältnissen und hat keine Schulden. Ihre ausbezahlten Pensionskassengelder sind nach wie vor vorhanden und sie beabsichtigt sie wieder einzuzahlen. Sie war in der Schweiz sozial und beruflich gut integriert. Nach der Wiedereinreise würde sie über eine sichere Arbeitsstelle bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verfügen, sofern ihr die Aufenthaltsbewilligung erteilt würde. Gemäss KIGA bestehen keine arbeitsmarktlichen Einwände gegen die Arbeitsaufnahme. Zudem spricht die Beschwerdeführerin gut deutsch, legte eine Mietbestätigung vor und hat ein gutes Beziehungsnetz in der Schweiz. e) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE erfüllt sind und ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gegeben ist. Folglich wurde die Bewilligung zu Unrecht nicht wiedererteilt. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungspflege (VRG; BR 370.100) zulasten des Beschwerdegegners. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Kanton Graubünden hat daher die Beschwerdeführerin für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen aussergerichtlich zu entschädigen.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. März 2012 aufgehoben und das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden angewiesen, der Beschwerdeführerin die verlangte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 364.-- zusammen Fr. 1‘864.-- gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Der Kanton Graubünden (DJSG) entschädigt die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 3‘626.35 (inkl. MWST).